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Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Allgemeinen Verkaufsbedingungen der NILES-SIMMONS-HEGENSCHEIDT-Gruppe

1. Allgemeines

1.1 Alle Warenlieferungen und Dienstleistungen („Produkte“) der NILES-SIMMONS-HEGENSCHEIDT GmbH („NSH“) an den Vertragspartner („Kunde“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“), soweit nicht ausdrücklich individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. Widersprechen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden diesen AVLB, steht deren Anwendbarkeit unter der Bedingung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NSH.

1.2 Diese AVLB finden auch auf alle zukünftigen Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen zwischen NSH und dem Kunden Anwendung, ohne dass NSH den Kunden in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Sie gelten ebenfalls, wenn NSH Lieferungen bzw. Dienstleistungen in Kenntnis abweichender oder gegensätzlicher Bedingungen des Kunden vornimmt.

1.3 Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Angebotsannahme) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von NSH gegenüber dem Kunden zum Abschluss eines Vertrages, sowie Angaben in technische Spezifikationen, Zeichnungen und Kalkulationen, Verweise auf technische Normen oder andere im Angebot enthaltene Produktinformationen von NSH sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

2.2 Sofern die Bestellung des Kunden ein bindendes Angebot darstellt, ist NSH berechtigt, dies innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt mittels Auftragsbestätigung anzunehmen.

2.3 Für den Inhalt des Vertrages ist die Annahme durch NSH in Textform entscheidend, es sei denn, diese enthält zusätzliche oder abweichende Bestimmungen, welche die Bestimmungen des Angebots des Kunden wesentlich ändern.

 

3. Preise

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise in Euro angegeben und exklusive der Umsatzsteuer, die vom Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen ist.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die genannten Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020). Der Kunde trägt alle zusätzlichen Kosten, insbesondere für Verpackung, die über die Standardverpackung hinausgeht, Fracht, Versicherung und, im Falle von Lieferung der Produkte in andere Länder, alle Kosten für den Export sowie mögliche Zollgebühren, Steuern wie Einfuhrumsatzsteuer und Quellensteuer, sowie sonstige Gebühren und Abgaben.

 

4. Lieferbedingungen, Lieferfristen und Gefahrübergang

4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk (EXW Incoterms 2020). Das Risiko einer zufälligen Verschlechterung, eines zufälligen Verlustes oder einer zufälligen Zerstörung der Produkte geht gemäß dem vereinbarten Incoterm auf den Kunden über.

4.2 Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich in Textform ohne Vorbehalt vereinbart werden. Lieferfristen beginnen erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nach Erhalt der Anzahlung.

4.3 Nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins muss der Kunde NSH zunächst eine angemessene Nachfrist für die Lieferung setzen. NSH gerät erst nach dem Ablauf der Nachfrist in Verzug.

4.4 Soweit die Parteien ausdrücklich von EXW Incoterms 2020 abweichende Lieferbedingungen vereinbaren und die Produkte ohne Verschulden von NSH nicht rechtzeitig geliefert werden können, gelten die Lieferfristen auch als eingehalten, wenn die Mitteilung über die Versandbereitschaft fristgemäß ergeht.

4.5 NSH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit deren Annahme für den Kunden nicht unzumutbar ist, insbesondere, soweit die Teillieferung vom Kunden genutzt werden kann, die Lieferung der ausstehenden Produkte sichergestellt ist und keine erheblichen zusätzlichen Kosten hierbei für den Kunden entstehen. Dies ist als Teilerfüllung anzusehen.

4.6 Unbeschadet der Rechte von NSH bei Verzug des Kunden verlängern sich Termine jeweils um den Zeitraum, während dessen der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber NSH nicht einhält.

4.7 Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Übernahme der Produkte gemäß vereinbartem Incoterm nicht termingerecht nach, ist NSH berechtigt die Produkte auf Kosten des Kunden einzulagern. Der Kunde trägt alle Kosten im Zusammenhang mit einer durch ihn verschuldeten, verspäteten Abholung, Übernahme oder Lieferung der Produkte. Darüber hinaus stehen NSH die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.

4.8 Im Falle, dass NSH Verpflichtungen hierunter nicht einhält, bemisst sich die Haftung gegenüber dem Kunden für alle Arten von Schäden nur gemäß Ziffer 9 dieser AVLB.

 

5. Untersuchung der Produkte, förmliche Vorabnahme, förmliche Endabnahme

5.1 Der Kunde hat die Produkte gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Beanstandungen, einschließlich Falschlieferung oder einer Minderlieferung, müssen in Textform erfolgen und NSH innerhalb von 7 Werktagen vom Zeitpunkt der Ankunft der Produkte an ihrem Bestimmungsort zugehen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt einen Mangel entdeckt (verdeckter Mangel). Die Mitteilung muss die aufgetretenen Mängel so genau wie möglich beschreiben. Wenn der Kunde es versäumt, eine solche Mitteilung zu machen, gelten die gelieferten Produkte als vom Kunden angenommen, es sei denn, NSH war der Mangel bekannt oder er hätte NSH bekannt sein müssen.

5.2 Die Parteien können vereinbaren, dass eine förmliche Abnahme der Produkte durch den Kunden erforderlich ist und die Details hierfür regeln. Dies ändert nicht den Gefahrüberübergang für die Produkte, welcher nach dem vereinbarten Incoterm erfolgt.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht die förmliche Abnahme aus (i) einer Vorabnahme der Produkte im Werk von NSH, und (ii) einer Endabnahme der Produkte auf dem Gelände des Kunden, sobald die Montage der Produkte erfolgt ist oder vorgesehene Tests durchgeführt wurden.

5.4 Die Parteien sind verpflichtet, die Vorabnahme innerhalb von 10 Werktagen nach der Mitteilung von NSH an den Kunden über die Bereitschaft der Produkte zur Vorabnahme durchzuführen.

5.5 Die Produkte gelten als von dem Kunden vorabgenommen („fingierte Vorabnahme“), wenn die Vorabnahme aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von NSH liegen:

  • nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung durchgeführt wird, und 
  • NSH alle vereinbarten Vorabnahmetests für die Produkte vorgenommen hat, und 
  • die Produkte diese ohne wesentliche Mängel bestanden haben, und Seite 3 von 11 
  • NSH den Kunden in der entsprechenden Mitteilung über die rechtlichen Folgen des Versäumnisses des Kunden zur Teilnahme an der Vorabnahme gemäß dieser Ziffer 5.5 informiert hat.

5.6 Die Parteien sind verpflichtet, die Endabnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung von NSH an den Kunden über die Fertigstellung der Montage durchzuführen.

5.7 Die Produkte gelten als vom Kunden endabgenommen („fingierte Endabnahme“), wenn die Endabnahme aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von NSH liegen nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt, nach Erhalt der Mitteilung von NSH: 

  • über die Fertigstellung gemäß Ziffer 5.6, oder 
  • über die Verzögerung der Endabnahme von mindestens 3 Monaten ab Lieferung, oder 
  • wenn der Kunde die Produkte bereits in Gebrauch genommen hat.

5.8 Die fingierte Abnahme gilt nur unter der Voraussetzung, dass NSH den Kunden in der entsprechenden Mitteilung über die rechtlichen Folgen des Versäumnisses des Kunden in Bezug auf Bestätigung der Endabnahme gemäß Ziffer 5.7 informiert hat und der Kunde NSH nicht innerhalb der vorgenannten Fristen wesentliche Mängel mitgeteilt hat.

5.9 NSH fertigt sowohl über die Vorabnahme als auch über die Endabnahme ein schriftliches Protokoll an. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorabnahme und Endabnahme zu erklären sowie das zugehörige Protokoll zu unterzeichnen, es sei denn, die Produkte weisen wesentliche Mängel auf.

5.10 Im Fall der fingierten Vorabnahme oder der fingierten Endabnahme ist das entsprechende Abnahmeprotokoll nur mit der Unterschrift von NSH gültig, ohne Unterschrift des Kunden, und damit für den Kunden und Dritte (z. B. Banken oder Kreditinstitute, die Sicherheiten stellen oder Zahlungen vornehmen) bindend, auch in Hinblick für den Anspruch auf Zahlung gemäß Ziffer 6.

 

6. Zahlungen

6.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis wie folgt fällig und zahlbar:

  • 50 % als Anzahlung bei Vertragsabschluss, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung;
  • 50 % bei EXW Lieferung, d.h. bei Mitteilung von NSH an den Kunden, dass die verpackten und beschrifteten Produkte für den Kunden abholbereit auf dem Gelände von NSH zur Verfügung stehen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung.

6.2 Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis wie folgt zahlbar:

  • 50 % als Anzahlung bei Vertragsabschluss, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung;
  • 40 % bei Vorabnahme, spätestens jedoch bei EXW Lieferung, d.h. bei Mitteilung von NSH an den Kunden, dass die verpackten und beschrifteten Produkte für den Kunden abholbereit auf dem Gelände von NSH zur Verfügung stehen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung;
  • 10 % bei Endabnahme als Schlussrate, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung.

6.3 Zahlungen gelten als erfolgt, wenn der gesamte Betrag auf dem Bankkonto von NSH verbucht wurde.

6.4 NSH kann zum Fälligkeitsdatum und ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz für den ausstehenden Betrag verlangen. Das Recht von NSH, Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens zu verlangen, bleibt vorbehalten.

6.5 Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die zugrundeliegenden Gegenansprüche wurden abschließend gerichtlich festgestellt oder von NSH anerkannt. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht beispielsweise in Bezug auf mangelhafte Produkte nur für den Fall zu, dass die zugrundeliegenden Gegenansprüche aus derselben vertraglichen Beziehung stammen.

6.6 Wird nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden erkennbar, z.B. auch bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, ist NSH berechtigt, weitere vertragliche Pflichten nur gegen Vorauszahlung zu erfüllen oder die Stellung zusätzlicher Sicherheiten zu verlangen.

 

7. Gewährleistung

7.1 NSH gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung, bzw. soweit vereinbart dem Zeitpunkt der Endabnahme, den von den Parteien vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Beschreibungen der Produkte wie Bilder, Zeichnungen, Informationen zu Gewicht, Maßen, Kapazitäten, Varianten etc., die in Angeboten oder Broschüren etc. enthalten sind, dienen nur zu Informationszwecken und sind nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen, soweit nicht explizit verbindlich im Vertrag vereinbart.

7.2 Gewährleistungsansprüche des Kunden stehen unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Untersuchungspflicht der Produkte gemäß Ziffer 5.1. Der Kunde ist verpflichtet, NSH Mängel unverzüglich in Textform mitzuteilen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung von NSH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

7.3 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, kann NSH zunächst wählen, ob Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung geleistet wird. Davon unberührt bleibt das Recht von NSH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.

7.4 NSH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5 Der Kunde hat NSH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhaften Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften an NSH zurückzugeben.

7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ausbau- und Einbaukosten, trägt NSH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann NSH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

7.7 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen von NSH zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist NSH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. NSH ist nicht zum Ersatz der durch die Selbstvornahme entstehenden Aufwendungen verpflichtet, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert werden durfte.

7.8 Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.9 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn:

  • Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden,
  • die Produkte ohne Zustimmung von NSH verändert werden,
  • Teile der Produkte ersetzt werden oder Materialien verwendet werden, die nicht im Einklang mit den ursprünglichen Produktspezifikationen von NSH stehen,
  • die Produkte in Kombination mit Lieferungen oder Leistungen Dritter verwendet werden, die mit den Produktspezifikationen oder den Betriebsanweisungen von NSH nicht kompatibel sind, oder
  • der Mangel des Produkts auf Designvorgaben, Standards oder Spezifikationen des Kunden beruht,

es sei denn, der Kunde weist nach, dass der fragliche Mangel eine andere Ursache hatte.

7.10 Soweit die Parteien die Lieferung von gebrauchten Produkten vereinbaren, sind alle Gewährleistungsansprüche für diese Produkte ausdrücklich ausgeschlossen.

7.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AVLB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.12 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln beträgt 12 (zwölf) Monate vom Zeitpunkt der Lieferung der Produkte bzw. dem Datum der (fingierten) Endabnahme der Produkte, soweit eine förmliche Endabnahme vereinbart wurde.

 

8. Gewerbliche Schutzrechte und andere Rechte des geistigen Eigentums

8.1 NSH gewährleistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8, dass die an den Kunden gelieferten Produkte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung und Bestimmung frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter sind, einschließlich gewerblicher Schutzrechte oder anderer Rechte des geistigen Eigentums. Es bestehen keine Verpflichtungen von NSH im Falle von Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Verwendung der Produkte auf andere als die vertraglich vereinbarte Weise entstehen.

8.2 Jede Partei wird die andere Vertragspartei unverzüglich in Textform benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung der in Ziffer 8.1 genannten Rechte geltend gemacht werden.

8.3 Im Falle von Ansprüchen gegen den Kunden aufgrund einer Verletzung der Gewährleistung gemäß Ziffer 8.1 wird NSH nach eigenem Ermessen entweder für den Kunden die Rechte zur weiteren Verwendung der Produkte erlangen oder die vom Rechtsmangel betroffenen Teile der Produkte ändern oder ersetzen, um den Rechtsmangel zu beheben. Gelingt NSH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

8.4 Bei Rechtsverletzungen durch von NSH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird NSH nach eigener Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Kunden geltend machen oder diese an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen NSH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8.4 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8.5 Auf sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Entschädigung findet Ziffer 9 dieser AVLB Anwendung.

8.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 8 aufgrund von Rechtsmängeln beträgt 12 Monate vom Zeitpunkt der Lieferung der Produkte bzw. dem Datum der (fingierten) Endabnahme der Produkte, soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde.

 

9. Haftungsbegrenzung

9.1 Im Falle einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, mangelhafter Lieferung einschließlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder anderer Rechte des geistigen Eigentums oder anderer Rechte Dritter oder unerlaubter Handlungen ist NSH nur zum Ersatz von Schäden oder Aufwendungen verpflichtet, wenn NSH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder, im Falle von leichter Fahrlässigkeit, soweit diese Fahrlässigkeit zur Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht führt (einer Pflicht, deren Verletzung die Erfüllung des vertraglichen Zwecks gefährdet). Jedoch gilt im Falle der leichten Fahrlässigkeit, dass die Haftung von NSH auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begrenzt ist.

9.2 Die Haftung von NSH für Schäden oder Verluste aufgrund von Lieferverzug bei leichter Fahrlässigkeit sind auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

9.3 Soweit die Haftung auf Schadensersatz von NSH ausgeschlossen ist, findet dies ebenfalls Anwendung auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NSH

9.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen NSH, gleich aus welchem Grund, beträgt zwölf 12 Monate vom Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden bzw. dem Datum der (fingierten) Endabnahme der Produkte, soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde. Im Falle von unerlaubten Handlungen beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate vom Zeitpunkt, an dem der Kunde Kenntnis über die Anspruchsgründe erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte.

9.5 Die Ausschlüsse und Beschränkungen für die Haftung in dieser Ziffer 9 finden keine Anwendung auf eine Haftung von NSH für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder Ansprüche, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten resultieren.

 

10. Exportkontrolle

10.1 Der Kunde darf keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.

10.2 Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 10.1 nicht durch Dritte in der weiteren Vertriebskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

10.3 Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Vertriebskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Ziffer 10.1 dieser AVLB zuwiderlaufen. Jeder Verstoß gegen die Ziffern 10.1, 10.2 oder 10.3 dieser AVLB stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und berechtigt NSH, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich (i) Kündigung dieses Vertrags und (ii) Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts dieses Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem welcher Wert höher ist.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, NSH unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziffern 10.1, 10.2 oder 10.3 dieser AVLB zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 10.1 vereiteln könnten. Der Kunde hat NSH innerhalb von 2 Wochen nach dessen Anfrage Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Ziffern 10.1, 10.2 und 10.3 dieser AVLB zur Verfügung zu stellen.

10.5 Sofern die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass die Produkte ins Ausland geliefert werden sollen, ist NSH ungeachtet der vereinbarten Lieferbedingungen, zur Lieferung der Produkte erst nach Abschluss aller rechtlich notwendigen Genehmigungsverfahren und nach Erhalt/Vorlage notwendiger behördlicher Genehmigungen (z. B. Ausfuhrgenehmigung) verpflichtet.

10.6 Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Export erforderlich sind. NSH wird sich nach besten Kräften bemühen, die erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, übernimmt hierfür jedoch keine Garantie oder Zusicherung.

10.7 Verzögerungen aufgrund von Untersuchungen oder Genehmigungsverfahren für die Ausfuhr von Produkten führen zur Unanwendbarkeit von Fristen und Lieferterminen. NSH haftet nicht für Schäden oder Kosten, die dem Kunden im Zusammenhang mit Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund fehlender Ausfuhrgenehmigungen entstehen, es sei denn, NSH hat den Verzug oder die Unmöglichkeit zu vertreten.

10.8 Dem Kunden ist bewusst, dass der Verkauf, der Wiederverkauf und die Verfügung über die Produkte einschließlich der damit zusammenhängenden Technologie oder Dokumentation Exportkontrollbestimmungen nach deutschem Recht, EU-Recht, US-Recht oder anderen nationalen oder internationalen Gesetzen unterliegen können. Eine Weitergabe von Produkten insbesondere an (i) Embargoländer, (ii) gesperrte Personen gemäß einer Denied-Persons-Liste oder (iii) Personen, welche die Produkte für militärische Zwecke, ABC-Waffen oder Nukleartechnologie verwenden oder verwenden könnten, kann untersagt sein oder einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen.

10.9 Der Kunde erklärt mit seiner Bestellung der Produkte, dass er alle auf die Produkte anwendbaren Exportbestimmungen und -regeln einhält und er die Produkte insbesondere auch nicht direkt oder indirekt in Länder liefern wird, die einen solchen Import verbieten oder beschränken.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Die Lieferpflichten von NSH stehen unter der Bedingung einer rechtzeitigen Belieferung durch seine eigenen Unterlieferanten, es sei denn, die verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch eigenen Unterlieferanten beruht auf einem Verschulden von NSH (z. B. einer verspäteten Bestellung).

11.2 NSH übernimmt keine Haftung für Lieferverzug, der durch unvorhersehbare oder unvermeidbare Umstände verursacht wird, wie beispielsweise Krieg, Aufstände, Probleme bei der Materialbeschaffung, Schwierigkeiten bei der Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Engpässe bei Transportmitteln, Transportunfälle, Terrorismus, Brand, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen (insbesondere Lieferembargos und Sanktionen), Epidemien und Pandemien („Höhere Gewalt“). Dies gilt unabhängig davon, ob solche Umstände NSH selbst oder seine Unterlieferanten oder deren Unterauftragnehmer betreffen, es sei denn die Umstände beruhen auf einem Verschulden von NSH.

11.3 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt ist NSH verpflichtet, den Kunden unverzüglich angemessen über ein solches Ereignis zu informieren, ebenso bei dessen Ende.

11.4 Solche Umstände Höherer Gewalt berechtigen NSH zur Verschiebung der Leistungstermine um den Zeitraum der Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

11.5 Im Falle, dass das Hindernis länger als drei Monate besteht, sind beide Parteien berechtigt, die Vertragsteile zu kündigen, die noch nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist NSH verpflichtet, sämtliche Teilleistungen der Produkte im aktuellen Bearbeitungsstand an den Kunden zu übergeben, soweit dies nicht aufgrund des Ereignisses Höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar ist. Dies beinhaltet teilgefertigte Maschinen, Zulieferteile, Dokumentation und vom Kunden erhaltene Werkstücke und Beistellungen. Der Kunde ist im Gegenzug verpflichtet, sämtliche vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen auf Nachweis von NSH angemessen zu vergüten.

11.6 Weitergehende gegenseitige Ansprüche der Parteien aufgrund von Umständen Höherer Gewalt sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Produkte werden unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert, sodass sie im Eigentum von NSH verbleiben, bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Kunden beglichen sind („Vorbehaltsprodukte“).

12.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des normalen Geschäftsgangs zu verarbeiten. Diese Ermächtigung entfällt im Falle des Zahlungsverzugs, der Aussetzung von Zahlungen durch den Kunden oder soweit ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt wird. Die Verarbeitung oder Umbildung geschieht in jedem Fall für NSH in der Eigenschaft als Hersteller ohne gleichzeitige Verpflichtung von NSH. Soweit das Eigentum von NSH an den Vorbehaltsprodukten durch Umbildung oder Verarbeitung erlischt, wird hiermit vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Kunden am neuen Produkt NSH anteilig (Rechnungsbetrag) übertragen wird. Der Kunde handelt unentgeltlich als Treuhänder für das Miteigentum (Bruchteilseigentum). Produkte im Miteigentum gelten als ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfasst.

12.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verkaufen, es sei denn, der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, hat seine Zahlungen ausgesetzt oder gegen ihn wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Die Verpfändung und Übertragung der Vorbehaltsprodukte im Wege einer Sicherungsübereignung für Verpflichtungen des Kunden sind nicht gestattet.

12.4 Zum Zwecke der Sicherung der Ansprüche von NSH überträgt der Kunde NSH hiermit bereits alle Ansprüche (soweit anwendbar nur in Höhe des Betrages für das jeweilige anteilige Miteigentum), die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsprodukte oder aus anderen rechtlichen Gründen (Versicherung, vorsätzliches Handeln etc.) entstehen, einschließlich aller Ausgleichsansprüche aus Kontokorrentkonten. NSH ermächtigt hiermit den Kunden zum Einzug der NSH übertragenen Ansprüche im eigenen Namen und für Rechnung von NSH. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber NSH nicht ordnungsgemäß erfüllt. Erhebt ein Dritter Anspruch auf die Vorbehaltsprodukte, wird der Kunde diesem das Eigentumsrecht von NSH anzeigen und NSH unverzüglich informieren.

12.5 Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NSH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsprodukte zurückzufordern oder, soweit notwendig, die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen Dritte auf Rückgabe der Vorbehaltsprodukte zu verlangen. Zahlt der Kunde den Kaufpreis nicht, darf NSH diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

12.6 Solange der Eigentumsvorbehalt gilt, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte gegen alle Risiken, z.B. Diebstahl, Feuer, auf eigene Kosten zu versichern und dies NSH auf Verlangen nachzuweisen.

12.7 Übersteigt der Gesamtwert der Sicherheiten, auf die NSH Anspruch hat, den Umfang der Sicherheiten um mehr als 50 %, ist NSH verpflichtet, Sicherheiten nach eigener Wahl ganz oder teilweise freizugeben.

12.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt in der oben genannten Form nach dem Recht des Landes, das für den Übergang des Eigentums der Vorbehaltsprodukte Anwendung findet, nicht (vollständig) wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, bei der Einräumung vergleichbarer und äquivalenter Sicherungsrechte zu Gunsten von NSH, die den Bestimmungen dieses Landes entsprechen (z.B. Akkreditiv), mitzuwirken.

 

13. Unterbeauftragung

NSH ist jederzeit berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden, Subunternehmer für die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags einzusetzen und den vollständigen Vertrag als solchen oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf ein mit NSH verbundenes Unternehmen zu übertragen.

 

14. Vertraulichkeit, Datenschutz

14.1 NSH ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte und geistigen Eigentumsrechte an der gelieferten Dokumentation, Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen, einschließlich solcher in elektronischer Form. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von NSH dürfen solche Dokumente oder die darin enthaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. Dies gilt nicht für die Nutzung der benannten Dokumente für den Zweck des Betriebs, der Reparatur und Instandhaltung der Produkte durch den Kunden.

14.2 NSH ist berechtigt, vom Kunden erhaltene personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten, soweit relevant, an mit NSH verbundene Gesellschaften und Unterlieferanten weiterzugeben.

14.3 NSH speichert die unter Ziffer 14.2 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde NSH erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass NSH im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die NSH mit der Durchsetzung eigener Ansprüche und Rechte betraut. Im Übrigen gelten die Vorschriften der DSGVO entsprechend.

 

15. Softwarerechte

15.1 Die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 15 finden Anwendung, soweit die Produkte die Nutzung von Software umfassen oder ausschließlich auf die Lieferung oder die dauerhafte Übertragung zur Nutzung von Software beschränkt sind, wenn nicht eine separate Lizenzvereinbarung geschlossen wurde.

15.2 Dem Kunden wird ein nicht-ausschließliches, im Hinblick auf Dauer und Ort unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software eingeräumt. Soweit die Software gemäß dem Vertrag nicht vom Kunden selbst genutzt wird, sondern vollständig oder teilweise vom Kunden an einen Dritten (Endkunde) weitergeleitet wird, stehen die in dieser Ziffer 15 niedergelegten Rechte ausschließlich diesem Endkunden zu.

15.3 Die Nutzung der Software muss auf den Umfang beschränkt werden, der im jeweiligen Vertrag niedergelegt ist. Für den Fall einer auf ein bestimmtes Gerät beschränkten Lizenz darf die Software nur auf einem einzigen Gerät installiert und verwendet werden. Für den Fall einer Serverlizenz darf die Software nur auf einem einzigen Server installiert und verwendet werden. Die Verwendung ist auf die Nutzung durch die Anzahl der natürlichen Personen beschränkt, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht.

15.4 Die gestattete Nutzung umfasst die Installation der Software auf einem Gerät oder einem Server, das Herunterladen in einen Arbeitsspeicher, jeweils soweit erforderlich und möglich, und ihre Nutzung durch den Kunden für den beabsichtigten Zweck. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, die erworbene Software weiterzugeben oder Unterlizenzen zu vergeben, sie zu veröffentlichen oder sie drahtlos oder per Kabel an Dritte gegen Zahlung oder kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ziffer 15.6 dieser AVLB bleibt unberührt.

15.5 Software, Dokumentation oder nachfolgende Aktualisierungen von diesen dürfen weder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NSH an Dritte offengelegt noch geändert, kopiert oder auf andere Weise dupliziert werden, wobei dies auch den internen Bedarf des Kunden umfasst – mit Ausnahme einer einzelnen Back-up-Kopie für Sicherungszwecke. Auf einer erstellten Kopie muss der Kunde die Worte Back-up- Kopie zusammen mit einem Copyright-Hinweis von NSH klar kenntlich machen.

15.6 Soweit die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Kunde berechtigt ist, die erworbene Software auf einen Dritten zu übertragen, ist der Kunde nur berechtigt, die Software für dauerhaften – nicht jedoch für vorübergehenden – Gebrauch zu übertragen. Der Kunde ist dann verpflichtet, 

  • die Verwendung der Software vollständig einzustellen, 
  • alle beim Kunden installierten Kopien zu entfernen und zu löschen und 
  • alle auf anderen Datenträgern des Kunden installierten Kopien zu löschen

(zusammen mit den Back-up-Kopien), außer soweit der Kunde rechtlich verpflichtet ist, diese für einen längeren Zeitraum zu verwahren.

15.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von NSH in Textform zu bestätigen, dass er die in Ziffer 15.6 aufgeführten Maßnahmen durchgeführt hat, oder die Gründe für eine Verwahrung der Software über einen längeren Zeitraum anzugeben. Soweit die Software auf einen Endkunden für dessen dauerhafte Verwendung übertragen wird, ist der Kunde verpflichtet, NSH den Namen und die vollständige Adresse des Endkunden mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Endkunde NSH schriftlich bestätigt, dass er die Software vom Kunden erhalten hat.

15.8 Soweit die NSH gelieferte Software auf Hardware installiert und ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnet ist, darf diese Software für die Verwendung durch einen Dritten ausschließlich zusammen mit dieser Hardware übertragen werden. Von NSH zur Verfügung gestellte Datenträger mit OEM-Softwarekopien sind lediglich Back-up- oder Wiederherstellungsdatenträger, die nicht selbständig übertragbar sind. In jeder anderen Hinsicht findet Ziffer 15.6 Anwendung.

15.9 Der Kunde verpflichtet sich, durch Vornahme von geeigneten Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern, dass seine Mitarbeiter und andere Dritte nichtautorisierten Zugang zu der gelieferten Software und der zugehörigen Dokumentation erhalten, insbesondere durch eine Aufbewahrung der OriginalDatenträger und der Back-up-Kopien an einem sicheren Ort. Copyright-Hinweise, Seriennummer und andere Kennzeichen zur Identifizierung von Programmen dürfen nicht von den Datenträgern oder der Dokumentation entfernt oder verändert werden. 

15.10 Die Lieferungen können Software von Dritten enthalten, bezüglich derer sich NSH verpflichtet, diese als solche zu kennzeichnen. Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf solche Software ist in erster Linie in den zugehörigen Lizenzbedingungen definiert, die vom Dritthersteller zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters zu akzeptieren. Geschieht dies nicht, ist NSH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

15.11 Quellcodes werden üblicherweise nicht zur Verfügung gestellt. Dies erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung in jedem Einzelfall.

 

16. Entsorgung

Der Kunde ist verpflichtet, die Begleitdokumentation zu den Produkten strikt zu beachten und die ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte auf eigene Kosten gemäß dem anwendbaren Recht sicherzustellen. Im Falle eines Weiterverkaufs der Produkte hat der Kunde diese Pflicht auf den oder die entsprechenden Käufer zu übertragen.

 

17. Korruptionsbekämpfung, Compliance

17.1 Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit NSH zu gesetzeskonformem Verhalten. Insbesondere sichert er zu, 

  • weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen; 
  • keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken; 
  • die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns, zum Umgang mit Mitarbeitern, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten; 
  • die geltenden gesetzlichen Regelungen und Standards in Bezug auf Schutz von Menschenrechten und der Umwelt zu achten und einzuhalten.

17.2 Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 17.1 hat der Kunde mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und NSH über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Kunde NSH innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

17.3 Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Kunden, insbesondere bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 17.1 sowie unzureichender Aufklärung gemäß Ziffer 17.2 behält sich NSH das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen sowie gesetzliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1 Erfüllungsort ist der Sitz von NSH. Gerichtsstand ist der NSH Geschäftssitz. NSH ist jedoch auch berechtigt, rechtliche Maßnahmen gegen den Kunden am Geschäftssitz des Kunden einzuleiten.

18.2 Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht, unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschließlich des UN-Kaufrechts.

 

19. Verschiedenes

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

(Stand: Juni 2024)